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   VG Karlsruhe, 03.11.2014 - A 5 K 490/14   

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VG Karlsruhe, 03.11.2014 - A 5 K 490/14 (https://dejure.org/2014,110788)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2014 - A 5 K 490/14 (https://dejure.org/2014,110788)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. November 2014 - A 5 K 490/14 (https://dejure.org/2014,110788)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.11.2014 - A 5 K 490/14
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem ver­ nünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12, juris).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (und damit eine Ver­ folgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) darstellen (zum Folgenden siehe EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-71/11 u. C-99/11, NVwZ 2012, 1612 sowie die Interpre­ tation dieser Entscheidung durch das BVerwG in seinem Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12, juris).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.11.2014 - A 5 K 490/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (und damit eine Ver­ folgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) darstellen (zum Folgenden siehe EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-71/11 u. C-99/11, NVwZ 2012, 1612 sowie die Interpre­ tation dieser Entscheidung durch das BVerwG in seinem Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13

    Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus

    Auszug aus VG Karlsruhe, 03.11.2014 - A 5 K 490/14
    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht an­ schließt, unterliegen solche bekennenden Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, die es nach ihrem Glaubensverständnis für sich als identitätsbe­ stimmend ansehen, ihren Glauben - auch werbend - in die Öffentlichkeit zu tragen, in Pakistan wegen der dortigen systematischen Verletzung ihrer Religionsfreiheit einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtli­ nie 2004/83/EG und haben daher grundsätzlich einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 in Bezug auf die - materiell identische - Rechtslage vor dem 28.08.2013).
  • VG Arnsberg, 26.05.2015 - 5 K 1685/14

    Umfang der Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei der Berechnung von Wohngeld

    Nachdem der Bürgermeister der Beklagten mit Wohngeldbescheid vom 3. Februar 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 ein monatliches Wohngeld von 207, 00 EUR festgesetzt hatte, erhob der Kläger hiergegen am 21. Februar 2014 in dem Verfahren 5 K 490/14 Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, bei den Ausgaben für das Jahr 2013 sei die Reparatur der Kupplung am Traktor (Firma N. ) in vollem Umfang einzubeziehen.

    Am 13. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung auf das Verfahren 5 K 490/14 verwiesen.

    Zur Begründung nimmt sie u.a. Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren 5 K 490/14: Die Gewinnermittlung sei im Wege einer Einnahme-Überschuss-Rechnung erfolgt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 5 K 490/14 und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

    Im Gegensatz zur im Verfahren vor dem erkennenden Gericht 5 K 490/14 geäußerten Auffassung des Klägers sind die Reparaturkosten in Höhe von 8.404,47 EUR auch nicht steuerrechtlich (auf drei Jahre) als Generalüberholung zu aktivieren.

    Lediglich in der Aufstellung des Steuerberaters S. vom 30. April 2014, die er in dem Verfahren 5 K 490/14 eingereicht hat, hat er eine Absetzung für Abnutzung für die Reparatur des Treckers als Generalüberholung angesetzt und auf drei Jahre aktiviert.

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